Satzung des TC Welchenberg Neuenhausen
Beschlossen am 10. September 2022 in Grevenbroich-Neuenhausen
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tennisclub Welchenberg Neuenhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V." Der Sitz des Vereins ist Grevenbroich-Neuenhausen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Unterhalt der Tennisanlage in Grevenbroich-Neuenhausen, Hauptstr. 130 und die Teilnahme an Medenspielen im Tennisverband Niederrhein.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder/Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins über die Ehrenamtspauschale hinaus.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erlöschen sämtliche Rechte an den Verein und dessen Vereinsvermögen. Sämtliches im Besitz befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt: a) 1. Vorsitzende/r · b) 2. Vorsitzende/r · c) 1. Geschäftsführer/in · d) 2. Geschäftsführer/in · e) 1. Kassierer/in · f) 2. Kassierer/in · g) 1. Sportwart/in · h) 2. Sportwart/in · i) 1. Jugendwart/in · j) 2. Jugendwart/in · k–n) Beisitzer/innen
§ 12 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, den zwei Geschäftsführern/innen sowie dem/der 1. Kassierer/in.
Der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende sind für den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt. Alternativ zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand trifft sich auf Einladung des/der 1. Vorsitzenden zu regelmäßigen Vorstandssitzungen – in der Regel monatlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein; Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den Tennis-Verband Niederrhein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Unterstützung des Sports zu verwenden hat.
Grevenbroich-Neuenhausen, den 10. September 2022