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Satzung

Satzung des TC Welchenberg Neuenhausen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tennisclub Welchenberg Neuenhausen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Grevenbroich-Neuenhausen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Unterhalt der Tennisanlage in Grevenbroich-Neuenhausen, Hauptstr. 130 und die Teilnahme an Medenspielen im Tennisverband Niederrhein.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder/Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins über die Ehrenamtspauschale hinaus.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erlöschen sämtliche Rechte an den Verein und dessen Vereinsvermögen. Es bleibt dem Verein jedoch für alle seine bisherigen Verpflichtungen haftbar.
Sämtliches im Besitz befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: *die Mitgliederversammlung *der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand kann aus höherrangigem Interesse oder aus Gründen des Gemeinwohls die Mitgliederversammlung auch zu einem späteren Termin im Geschäftsjahr ansetzen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mailadresse gerichtet war. Die Mitglieder sind eigenverantwortlich dafür, dass dem Verein die aktuelle Adresse und E-Mailadresse bekannt sind. Die Kommunikation des Vereins erfolgt über den E-Mail-Verteiler des Vereins.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Ist er nicht anwesend von einem Vorstandsmitglied. Schriftführer (in) ist ein (e) Vorstandsmitglied.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht, ihre Interessen werden durch die Jugendwarte vertreten.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf gemeinsamen Antrag von drei Mitgliedern kann geheime Wahl beantragt werden.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der 1.Vorsitzenden und dem/der schriftführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren in folgender Reihenfolge gewählt:

  1. a)  1. Vorsitzender (e)
  2. b)  2. Vorsitzender (e)
  3. c)  1. Geschäftsführer(in)
  4. d)  2. Geschäftsführer(in)
  5. e)  1. Kassierer (in)
  6. f)  2. Kassierer (in)
  7. g)  1. Sportwart (in)
  8. h)  2. Sportwart (in)
  9. i)  1. Jugendwart(in)
  10. j)  2. Jugendwart(in)
  11. k)  1. Beisitzer(in)
  12. l)  2. Beisitzer(in)
  13. m)  3. Beisitzer(in)
  14. n)  4. Beisitzer(in)

Ist der Vorstand zu wählen, eröffnet der/die amtierende 1.Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied die Versammlung und stellt die Tagesordnung vor. Zum Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstands “ wählen die Versammlungsteilnehmer einenWahlleiter, der die weitere Sitzungsleitung bis zur Wahl des/der 1.Vorsitzenden übernimmt. Der/die 1. Vorsitzende übernimmt dann die weitere Sitzungsleitung

§ 12 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. a)  1. Vorsitzender (e)
  2. b)  2. Vorsitzende (e)
  3. c)  1. Geschäftsführer(in)
  4. d)  2. Geschäftsführer(in)
  5. e)  1. Kassierer (in)

Der/die 1.Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende sind für den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt. Alternativ zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.

Weiterhin gehören dem Vorstand an:

  1. f)  2. Kassierer (in)
  2. g)  1. Sportwart(in)
  3. h)  2. Sportwart(in)
  4. i)  1. Jugendwart(in)
  5. j)  2. Jugendwart(in)
  6. k)  1. Beisitzer(in)
  7. l)  2. Beisitzer(in)
  8. m)  3. Beisitzer(in)
  9. n)  4. Beisitzer(in)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Das gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, kann der Vorstand ein Mitglied benennen welches kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben übernimmt. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über die endgültige Besetzung dieses Vorstandspostens per Abstimmung.

Der Vorstand trifft sich auf Einladung des/der 1.Vorsitzenden oder des/der 2.Vorsitzende (n) zu regelmäßigen Vorstandssitzungen welche nach Bedarf –in der Regel monatlich- stattfinden. Beschlüsse werden durch Abstimmung gefasst. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wenn aufgrund einem höherrangigem Interesse, besonderer Eilbedürftigkeit oder aus Gründen des Gemeinwohls keine Präsenzsitzungen erfolgen können, ist auch eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren –sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind- möglich.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/innen. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kasse muss jährlich von beiden Kassenprüfern/-innen vor der Mitgliedsversammlung geprüft werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins
an den Tennis-Verband Niederrhein e.V., der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zur Unterstützung des Sports zu verwenden hat.

Grevenbroich-Neuenhausen, den 23.07.2021